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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Zuständige Behörde:
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Ansprechpartner:
Team IV - Standesamt, Soziales & Bürgerbüro
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Leistungsbeschreibung
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grundsätzlich die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber diese hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
Telefon: 030 115
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
- Bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
- beglaubigte Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
- Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
- die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
- Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
- ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
- 89,00 EUR Beurkundung der Eheschließung im Ausland
- 33,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
- 57,00 EUR Erklärung zur Namensführung, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist
- 38,00 EUR ggf. Angleichung von Namen
- 30,00 EUR ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt
- 12,00 EUR Ausstellung einer Eheurkunde
- 6,00 EUR jede weitere gleichzeitig beantragte Eheurkunde
Rechtsgrundlage
- Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 11 EGBGB - Form von Rechtsgeschäften - dejure.org
- Artikel. 13 Absatz.1-4 Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 13 EGBGB - Eheschließung - dejure.org
- Artikel 17b Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
Art. 17b EGBGB - Eingetragene Lebenspartnerschaft und... - dejure.org
- § 34 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 34 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 39 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 39 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 41 Personenstandsgesetz ( PStG)
§ 41 PStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)