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Prostituiertenschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten.

In Schleswig-Holstein ist die Fachaufsicht über die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes geteilt zwischen dem Gleichstellungsministerium für die  Anmeldung, allgemeine und gesundheitliche Beratung der Prostituierten gemäß Abschnitt 2 des Gesetzes und dem   Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Prostitutionsgewerbe (Abschnitt 3-5 ProstSchG).

Mit diesem Beitrag wird ausschließlich die Anmeldepflicht beschrieben.

Durch das Gesetz werden erstmals in Deutschland umfassende Regelungen im Hinblick auf die Anmeldung, allgemeine und gesundheitliche Beratung von Prostituierten geschaffen. Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei, Prostituierte müssen ihre Tätigkeit jedoch anmelden. Die ausgestellte Anmeldebescheinigung ist für zwei Jahre gültig und kann verlängert werden. Prostituierte sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in jährlichem Rhythmus eine gesundheitliche Beratung wahrzunehmen. Diese gesundheitliche Beratung ist bei der Anmeldung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen. Über die Anmeldung wird ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt. Für Personen unter 21 Jahren sind eine kürzere Gültigkeitsdauer der Anmeldung von einem Jahr und eine halbjährliche Wiederholung der gesundheitlichen Beratung vorgesehen. Die Anmeldung ist an ein persönlich wahrzunehmendes Informations- und Beratungsgespräch gekoppelt.


An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) in Neumünster.

Das LAsD ist in Schleswig-Holstein zuständig für die allgemeine und gesundheitliche Beratung sowie die Anmeldung als Prostituierte/r.

Termine für die Beratungsgespräche und das Anmeldeverfahren können vereinbart werden unter termin.pschg@lasd.landsh.de oder telefonisch unter 04321/913-885, -886 und -887.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Mitzubringen sind:

  • 2 biometrische Lichtbilder in der Größe von 45 mm x 35 mm ohne Rand
  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind: Nachweis der Berechtigung zur Beschäftigung bzw. selbständiger Erwerbstätigkeit

Welche Gebühren fallen an?

keine


Welche Fristen muss ich beachten?
  • Personen, die erstmalig nach dem Stichtag 1. Juli 2017 der Prostitution nachgehen wollen, haben dies bereits ab dem 1. Juli 2017 vor der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit anzumelden.
  • Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr. Wird die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter nach Ablauf der Gültigkeitsdauer fortgesetzt, so ist die Anmeldebescheinigung zu verlängern. Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte ab 21 Jahren Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen vorzulegen. Prostituierte unter 21 Jahren haben Nachweise über mindestens alle sechs Monate erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen.

Rechtsgrundlage
  • §§ 3-11, 37 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG),
  • Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV),
  • Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und Stellen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostituiertenschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - ProstSchG-ZustVO) und zur Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Formulare werden während des Anmeldeverfahrens  vor Ort beim LAsD ausgefüllt.  


Was sollte ich noch wissen?

Das LAsD ist ausschließlich zuständig für die persönliche Anmeldung sowie die allgemeine und gesundheitliche Beratung von Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen.

Zusätzlich zur Anmeldebehörde wurde in Schleswig-Holstein die nach dem ProstSchG anerkannte Fachberatungsstelle cara*SH eingerichtet. Cara*SH bietet ein anonymes, kostenloses, niedrigschwelliges, freiwilliges, vertrauliches, mehrsprachiges Beratungsangebot zu allen Fragen im Kontext der Prostitution an. Cara*SH erfüllt zudem eine Lotsenfunktion zum Beratungsnetzwerk in Schleswig-Holstein. Die Fachberatungsstelle ist sowohl am zentralen Standort in Neumünster als auch aufsuchend und mobil in Schleswig-Holstein tätig.    

Für die Erteilung der ab 1. Juli 2017 für die Neuaufnahme eines Prostitutionsgewerbes erforderlichen Erlaubnis sind in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte zuständig.

Weitergehende Informationen: