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Amt Kisdorf



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Vollstreckungsaufschub beantragen


Zuständige Behörde:

Amt Kisdorf / Team III - Finanzen
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Telefon:
04191-950678

Fax:
04191-950628

Internet:

E-Mail:

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Ansprechpartner:

Frau Elena Maatz
Team III - Finanzen
Winsener Str. 2
24568 Kattendorf
Telefon:
04191-95059

Fax:
04191-950628

Raum:
13

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Leistungsbeschreibung

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie gemäß § 258 Abgabenordnung auf Ihren Antrag hin vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie durch die Vollstreckung unangemessen benachteiligt werden. 
Eine unangemessene Benachteiligung kann zum Beispiel vorliegen, wenn

  • die Maßnahmen Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden bzw. vernichten würde
  • Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse (Sturm, Dürre, Flutschäden, Tierseuchen) beeinträchtigt ist,
  • bei Krankheit, wenn die Erhaltung Ihres Lebens oder Ihrer Gesundheit schwerer wiegt als das staatliche Interesse an der Vollstreckung.

Übliche Nachteile einer Vollstreckung sind jedoch grundsätzlich hinzunehmen und rechtfertigen nicht grundsätzlich einen Vollstreckungsaufschub.

Ein Vollstreckungsaufschub kann nur unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden. Die Vollstreckungsbehörde muss diese daher ermitteln. 
Dabei sind insbesondere die Angaben zu Ihrem Einkommen, Arbeitgeber, Familienstand, Kosten für den monatlichen Lebensunterhalt, Versicherungen, Bankverbindungen, Grundbesitz und sonstiges Vermögen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.
Der Vollstreckungsaufschub kann Ihnen gegen Einmalzahlung oder Ratenzahlung, abhängig von der Forderungshöhe beziehungsweise Tilgungsrate, maximal 24 Monate, gewährt werden.
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Darlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen: 

  • Gehaltsbescheinigung
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II-Bescheid)
  • Rentenbescheid

Die Kenntnis der erbetenen Auskünfte ist für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags durch die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Insbesondere bilden die Unterlagen die Grundlage für die Feststellung, ob eine Fortsetzung der Vollstreckung eine unangemessene Benachteiligung für Sie darstellt.
 


Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.


Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja